Chlorpyrifos in Getreide – Anfragen von Mühlen
Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie für die Thematik Chlorpyrifos-Rückstände sensibilisieren, da die Mühlen offenbar an Agrarhandelsunternehmen herantreten mit der Bitte, die Rückstandsfreiheit zu bestätigen bzw. Angaben zur nicht-ukrainischen Herkunft und zur etwaigen Trennung von Warenströmen zu machen und aktuelle Analyseergebnisse erbitten.
Im April/Mail wurden vor allem in Ölsaaten, aber auch zweimal in Weizen aus der Ukraine Kontaminationen in Importware gefunden, die den zulässigen Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg (ppm) überschritten und im Schnellwarnsystem RASFF gemeldet wurden. Weizenpartien mit überhöhten Werten fanden sich am 14. und 17. April 2023. Seitdem weist RASFF keine weitere Funde in Getreide aus (wohl aber vereinzelt in Sonnenblumenöl).
Wir haben vernommen, dass Mühlen mit oben geschilderten Anliegen an ihre Zulieferer herantreten.
Wenn Sie keine Ware aus UKR bezogen haben, kann die Antwort sehr kurz ausfallen. In diesem Fall müssen Sie sich zu der Thematik Trennung von Warenströmen auch gar nicht äußern. Denn dann kann eine Vermengung ja nicht erfolgen.
Wenn Sie Ware aus URK bezogen haben, ist zunächst entscheidend, ob Sie sich vertraglich ggf. zur Lieferung von EU-Ware verpflichtet haben. Wenn nicht, sind Sie nicht verpflichtet, Warenströme zu trennen. Wenn doch, sollten Sie kurz erklären, dass Sie z. B. verschiedene Silos verwenden, Ihre Mitarbeiter regelmäßig auf ihre Sorgfaltspflichten hinweisen und ggf. weitere Maßnahmen nennen, die sich ergreifen. Dies sollte möglichst kurz und allgemein gehalten werden.
Die Übersendung angeforderter Analyseergebnisse sollten Sie überhaupt nur in dem Fall in Erwägung ziehen, dass Sie Ware aus UKR handeln, sonst besteht dafür kein Anlass und auch keine Verpflichtung. Selbst wenn Sie ukrainische Ware handeln, sollten Sie zunächst einen Blick in den Vertrag und die AGB werfen, ob sich daraus eine Pflicht zur Weitergabe von Laborergebnissen ergibt. Wenn nicht, können Sie diesbezüglich sehr zurückhaltend/ablehnend reagieren. Sie können darauf verweisen, dass Ihnen Ihre Pflichten als Lebensmittelunternehmer bekannt sind und Sie sich daran halten. Auf keinen Fall sollten Sie irgendwelche Garantien oder Zusicherungen abgeben.
Unabhängig davon haben Sie als Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer aus dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) die Verpflichtung, nur verkehrsfähige Ware in Umlauf zu bringen. Das bedeutet, Sie müssen sicherstellen, dass die Ware nicht kontaminiert ist. Dazu beproben Sie ja die Ware und geben diese erst dann in Verkehr, wenn Sie aus dem Labor die Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten haben. Sie sollten die Ware tatsächlich nicht vorher abfließen lassen, bevor Sie nicht grünes Licht aus dem Labor haben. Denn auch wenn die Mühle als Teil der Lebens- und Futtermittelkette die gleichen Pflichten treffen und diese ebenfalls Proben nehmen (muss), kann sie im Falle eines positiven Befundes von Ware zumindest teilweise Rückgriff bei Ihnen nehmen.
In diesem Zusammenhang kommt es auch sehr auf die zur Geltung kommenden AGB und dort enthaltene etwaige Rügepflichten etc. an.
In der Anlage finden Sie ein Musterschreiben, welches Sie bei entsprechenden Anfragen verwenden können, falls Sie regionaler Ersterfasser sind.