Zoll: Künftige Anforderungen an Grenzkontrollstellen, Kontrollstellen und gewerbliche Lagereinrichtungen
Im Jahr 2019 fand eine grundlegende Neuaufstellung im Bereich der Einfuhrkontrollen statt. Aufgrund eines Audits der EU in verschiedenen Mitgliedsstaaten mussten sich die Behörden nun nochmals intensiv mit den Anforderungen an die Grenzkontrollstellen befassen.
In diesem Zuge kam es vermehrt zu Fragen aus unserer Mitgliedschaft, die uns veranlasst haben uns intensiver mit der Materie zu beschäftigen.
Die Verordnung (EU) 2019/1014 regelt die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen. Hierbei sind folgende Kontrollstellen zu unterscheiden:
1. Kontrolle an Grenzkontrollstelle am Eingangsort gem. Art 47 und 56 Official Control Regulation (OCR9 (EU) 2017/625, mit Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED), zumeist Nämlichkeits- und Dokumentenkontrolle.
2. Kontrolle an (zugelassener) anderer Kontrollstelle außerhalb des Eingangsortes gem. Art 43ff, insbes. 53(1)a OCR, in diesem Falle ist das Einfuhrverfahren bereits eingeleitet (T1) und die Nämlichkeitskontrolle/Dokumentenkontrolle an der Grenzkontrollstelle schon erfolgt, aber noch nicht die Warenuntersuchung. Auf Zuweisung der Grenzkontrollstelle erfolgt diese:
a) In behördlichen Einrichtungen selbst, oder
b) in beliehenen, auch gemeinsamen, Lagereinrichtungen von Unternehmen. Hier gelten in beiden Fällen die Anforderungen aus DVO 2019/1014. oder
c) in gewerblichen Lagereinrichtungen, angesprochen in Art. 3 (11) der VO 2019/1014. In den Niederlanden scheinen die Grenzkontrollstellen in erster Linie privatwirtschaftlich organisiert zu sein.
In der Verordnung heißt es:
„Die für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörden können unter ihrer Aufsicht gestatten, dass für die in Artikel 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren gewerbliche Lagereinrichtungen genutzt werden, sofern sich diese Einrichtungen nahe der Grenzkontrollstelle und im Zuständigkeitsbereich derselben Zollbehörde befinden.“
Unter anderem wird von der EU gefordert, dass jeder Raum zur Probenahme, sowohl die amtlichen als auch privaten Räume, über ein Waschbecken verfügen muss. Dabei ist es nunmehr irrelevant, ob mit frischer Ware oder getrockneten Produkten gehandelt wird. Diese Anforderungen können derzeit kaum umgesetzt werden. Wir erachten diese hygienischen Anforderungen an Kontrollräume insbesondere bei Trockenprodukten als unverhältnismäßig.
Aufgrund der erhöhten Kontrollfrequenz und der nicht ausreichenden Ausstattung der Probenahme-Räume, rechnen wir mit Problemen bei der Einfuhrabwicklung in Hamburg und mit einem Warenstau.
Derzeit werden in Brüssel Leitlinien diskutiert, die die Auslegung der Verordnung 2019/1014 dahingehend ausgestalten sollen, dass an die gewerblichen Lagereinrichtungen die gleichen Anforderungen gestellt werden, wie an die staatlichen Grenzkontrollstellen. Die bisher bestehende Flexibilität soll damit unterbunden werden. Über unseren Dachverband Coceral bringen wir uns in die bestehende Debatte ein und halten Sie dazu weiterhin auf dem Laufenden.
DAH Ausschuss Agrar- und Handelspolitik (Außenhandel und internationaler Markt)