Berlin/Hamburg, 07.05.2024

„Das BGH-Urteil zum Sortenschutz für Konsumware verlagert eine Problematik auf den Agrarhandel, die dort nicht richtig platziert ist.“ Darauf weist Martin Courbier, Geschäftsführer des Verbandes DER AGRARHANDEL e.V. (DAH) hin. Die Frage der ordnungsgemäßen Lizenzabgabe für Saatgut ist ein Thema zwischen Landwirten als Verwendern des Saatgutes und Züchtern als Inhabern des geistigen Eigentums an den Sorten. Wenn Nachbaugebühren nicht gezahlt werden, muss das Problem zwischen diesen beiden Parteien geklärt werden. Durch das Urteil wird nun den Agrarhandelsunternehmen die Pflicht auferlegt, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass nur Konsumware angenommen wird, die nach sortenschutzrechtlichen Grundsätzen erzeugt wurde. Dies ist nicht der richtige Ansatz, so dass mittelfristig der Gesetzgeber gefragt ist, Lösungen zu finden, die die Agrarhandelsunternehmen nicht in die Situation bringen, sich „zwischen die Stühle“ setzen zu müssen.

Die Mitglieder des DAH akzeptieren aber selbstverständlich das Urteil und müssen nun Wege finden, die Anforderungen ab sofort rechtssicher und möglichst unbürokratisch umzusetzen. Dazu empfiehlt der DAH seinen Mitgliedern, sich von den Landwirten eine Zusicherung einzuholen, dass sortenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten wurden. „Der Landwirt, der sich an Recht und Gesetz hält, kann eine solche Erklärung ohne Sorge unterschreiben“, betont Courbier. Er erklärt, dass die Zusicherung mit einer Vertragsstrafe verbunden ist, für den Fall, dass der Landwirt falsche Angaben macht. Die Verletzung von Sortenschutzrechten ist kein Kavaliersdelikt und der Agrarhändler muss sich für diesen Fall absichern. Der DAH rät, die Erklärungen noch vor der Erfassung einzuholen, damit Ware während der Ernte rechtssicher und ohne Zeitverzug angenommen werden kann.

Der BGH nennt keine konkreten Maßnahmen, wie das Urteil umzusetzen ist. Daher geht der DAH davon aus, dass es zukünftig verschiedene Wege geben wird, die darin enthaltenen Pflichten zu erfüllen. Dies ist auch sinnvoll, denn die Agrarlandschaft ist deutschlandweit heterogen und Vertragsbeziehungen zwischen Landwirten und Agrarhändlern sehr individuell. Wichtig ist, dass die Lösungen datenschutz- und kartellrechtlich abgesichert und für den Agrarhändler sowie für den Landwirt mit wenig Aufwand verbunden sind. Denn dass die Branche gerade aktuell keinerlei Akzeptanz für weiteren bürokratischen Aufwand hat, stößt auf volles Verständnis beim DAH. Doch Martin Courbier betont: „Die Agrarhändler haben dieses Urteil nicht erstritten, auch sie sind dadurch mit erheblichem Mehraufwand konfrontiert“.

 

DER AGRARHANDEL

DER AGRARHANDEL ist die Interessenvertretung des Agrarhandels in Deutschland. Seine Mitgliedsunternehmen beliefern die Landwirtschaft mit Saatgut, Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie Futtermitteln. Sie erfassen bundesweit Agrarrohstoffe, wie Getreide und Ölsaaten, und vermarkten sie als Nahrungs- und Futtermittel im In- und Ausland. Auch zählen internationale Im- und Exporteure sowie Makler von Agrarerzeugnissen zu den Mitgliedern. DER AGRARHANDEL ging 2022 aus einer Verschmelzung des Bundesverbands Agrarhandel e.V. (BVA) und des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. (VdG) hervor. Er unterhält Geschäftsstellen in Hamburg und Berlin.

 

Pressekontakt

Martin Courbier
Geschäftsführer
Invalidenstraße 34, 10115 Berlin
Tel.: +49 30 2790 741-0
info@der-agrarhandel.de
www.der-agrarhandel.de

 

2024-05-07_BGH-Urteil Sortenschutz Konsumware