
Regelungen für den zugelassenen CBAM-Anmelder
Die sog. „CBAM“-Verordnung (EU) 2023/956“ über das CO2- Grenzausgleichssystem gilt seit dem 1. Oktober 2023. In einem Übergangszeitraum bis Jahresende 2025 beschränken sich die Verpflichtungen des Einführers auf Berichtspflichten. Danach greifen dann weitergehende Pflichten.